Inhalte mit dem Schlagwort „Fotoaufnahme“

23. August 2023

Schüler fotografiert seinen Lehrer – schriftlicher Schulverweis rechtmäßig?

Mann fotografiert aus dem Auto
Pressemitteilung des VG Berlin zum Urteil vom 21.07.2023, Az.: VG 3 K 211/22

In Berlin hatte das Verwaltungsgericht zu entscheiden, ob ein schriftlicher Schulverweis eine rechtmäßige Maßnahme der Schule ist, wenn der Schüler Fotoaufnahmen von einem Lehrer ohne dessen Einverständnis angefertigt und innerhalb der Schule verbreitet hat. Laut dem Verwaltungsgericht beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle wegen eines pädagogischen Beurteilungsspielraums der Schule darauf, ob der Sachverhalt zutreffend ermittelt und die Grenzen der Verhältnismäßigkeit eingehalten wurden. Im Ergebnis sei ein schriftlicher Verweis als mildeste Maßnahme verhältnismäßig, da der Schüler sowohl die Hausordnung als auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Lehrers verletzt habe. Überdies zeige sich der Schüler uneinsichtig.

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22. Oktober 2018

Veröffentlichung von Filmaufnahmen aus Friseursalon ohne Einwilligung der abgebildeten Person rechtswidrig

Frau beim Friseur
Urteil des LG Frankfurt a. M. vom 13.09.2018, Az.: 2-03 O 283/18

Werden in einem Friseursalon zu Werbezwecken Video- und Bildaufnahmen von verschiedenen Frisurentechniken angefertigt, so dürfen diese Aufnahmen nur mit der ausdrücklichen Einwilligung der abgebildeten Personen veröffentlicht werden. Sofern der Friseursalon nicht glaubhaft nachweisen kann, dass die abgebildete Person in die Erstellung und Veröffentlichung der Aufnahmen eingewilligt hat, kann sich der Kunde auf die Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts berufen und einen Unterlassungsanspruch in Bezug auf die veröffentlichten Bildnisse geltend machen.

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26. Oktober 2011

Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Bildmanipulation?

Urteil des LG Hamburg vom 14.10.2011, Az.: 324 O 196/11 Wird ein Bild nachträglich manipuliert und perspektivisch verzerrt veröffentlicht, so kann dies auch bei prominenten Persönlichkeiten zu einem Unterlassungsanspruch führen. Die Einwilligung zur Aufnahme des Bildes umfasst nicht Manipulationen, welche über rein reproduktionstechnisch bedingte und für den Aussagegehalt unbedeutende Veränderungen hinaus vorgenommen werden.
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