Verbot des Fotografierens mit dem Mobiltelefon während der Fahrt

Gem. § 23 Abs. 1a StVO ist es unzulässig, während der Fahrt und bei laufendem Motor ein Mobiltelefon zu benutzen, wenn dieses hierfür aufgenommen oder gehalten werden muss. Von diesem Verbotstatbestand ist nicht nur das Benutzen zum Telefonieren umfasst, sondern vielmehr jegliche Verwendung, die ein Aufnehmen des Geräts während der Fahrt erfordert. Hieraus ergibt sich auch das Verbot, sein Mobiltelefon zu halten, um damit während der Fahrt zu fotografieren.