Die geschminkte „Wahrheit“ darf nicht verbreitet werden
Urteil des LG Hamburg vom 27.05.2011, Az.: 324 O 648/10
Eine nachträgliche Bildbearbeitung, die über unbedeutende Veränderungen hinaus geht, hebt die zuvor erteilte Einwilligung in die Verbreitung des Bildes auf. Auf dem Originalbild hatte die Klägerin ein natürliches Erscheinungsbild und wirkte ungeschminkt. Nachträglich wurde der Lidschatten, durch eine Bildbearbeitung, deutlich stärker hervorgehoben, so dass der Eindruck entstand sie sei jemand, der sich in auffälliger Weise schminkt.
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