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19. August 2015

Lizenz nach § 8 Abs. 3 GPLv3 stellt keinen Verzicht auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung dar

GPL Puzzleteile rot auf weißem Hintergrund
Urteil des LG Halle vom 27.07.2015; Az.: 4 O 133/15

Die Einräumung der weiteren Nutzung einer Lizenz gem. § 8 Abs. 3 GPLv3 ist nicht dahingehend auszulegen, dass der Lizenzgeber damit zugleich auch auf seinen Rechtsanspruch auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch den Verletzer verzichtet. Trotz dieser „zweiten Chance“ auf Nutzung der Lizenz hat der Lizenzgeber gegenüber dem Verletzer nämlich ein schützenswertes Interesse daran, der Wiederholungsgefahr durch die Erstverletzung nachhaltig vorzubeugen.

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