Inhalte mit dem Schlagwort „Friseur“

22. Oktober 2018

Veröffentlichung von Filmaufnahmen aus Friseursalon ohne Einwilligung der abgebildeten Person rechtswidrig

Frau beim Friseur
Urteil des LG Frankfurt a. M. vom 13.09.2018, Az.: 2-03 O 283/18

Werden in einem Friseursalon zu Werbezwecken Video- und Bildaufnahmen von verschiedenen Frisurentechniken angefertigt, so dürfen diese Aufnahmen nur mit der ausdrücklichen Einwilligung der abgebildeten Personen veröffentlicht werden. Sofern der Friseursalon nicht glaubhaft nachweisen kann, dass die abgebildete Person in die Erstellung und Veröffentlichung der Aufnahmen eingewilligt hat, kann sich der Kunde auf die Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts berufen und einen Unterlassungsanspruch in Bezug auf die veröffentlichten Bildnisse geltend machen.

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12. Februar 2015

Zum Anspruch auf Unterlassung einer Presseveröffentlichung bei identifizierender Textberichterstattung

Ein Mann im Anzug liest gerade Zeitung in einem Friseursalon.
Urteil des BGH vom 13.01.2015, Az.: VI ZR 386/13

Ein Promifriseur, der namentlich in Zusammenhang mit der Festnahme seines Mitarbeiters in einer Berichtserstattung erwähnt wird, hat regelmäßig keinen Anspruch auf Unterlassung einer Presseveröffentlichung. So ist der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zwar unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und der Geschäftsehre betroffen, jedoch überwiegt die Meinungs- und Medienfreiheit das Interesse des Friseurs am Schutz seiner sozialen Anerkennung, seiner Geschäftsehre und seiner persönlichen Daten. Insbesondere betrifft die Berichterstattung nur die berufliche Sphäre und es drohen weder soziale Ausgrenzung noch Stigmatisierung oder Prangerwirkung.

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02. September 2014

Keine markenrechtliche Verwechslungsgefahr zwischen Haarfärbemitteln und Friseur-Dienstleistungen

Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 24.07.2014, Az.: 6 U 45/13

Zwischen einer für Haarfärbemittel eingetragenen Marke und einer Marke für Dienstleistungen eines Friseursalons besteht auch bei hoher Zeichenähnlichkeit keine Verwechslungsgefahr, da es an der erforderlichen Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit fehlt. Der Einsatz von Haarfärbemitteln gehört zwar zu den typischen Dienstleistungen eines Friseurs, die Dienstleistung des Haarefärbens und das freiverkäufliche Produkt Haarfärbemittel zum Selberfärben stehen jedoch aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise miteinander in Konkurrenz, da sie zwei unterschiedliche Möglichkeiten des Haarefärbens darstellen.

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