Pflichtverletzung bei Fund einer Schatztruhe
Urteil des LG Heidelberg vom 04.03.2013, Az.: 5 S 61/12 Wer einen versteckten Gegenstand findet und anschließend an einer deutlich leichter zu erkennenden Stelle ablegt, haftet für entstandenen Schaden an der Fundsache. Durch das Auffinden entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis, infolgedessen der Finder zur Verwahrung verpflichtet ist. Im vorliegenden Fall stellte ein Jäger, der mit PKW und Begleitung im Wald unterwegs war, die Schatztruhe einer elektronischen Schnitzeljagd, sog. „Geocaching“, welche er gefunden hatte, an einem zentralen Weg des Waldes wieder ab, obwohl es ihm möglich und zumutbar war, die Kiste an einen sicheren Ort zu bringen.
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