Waffe nicht als Marke eintragungsfähig
Beschluss des BPatG vom 28.04.2010, Az.: 28 w (pat) 502/09 Die Abbildung einer naturgetreuen Schusswaffe ist für die Bereiche Videospiele und Schusswaffen (Klassen 9, 13 und 28) als dreidimensionale Marke nicht eintragungsfähig. Die begehrte Markenanmeldung wurde mit der Begründung abgelehnt, dass die Funktion einer Marke sei, den Ursprung von Waren zu kennzeichnen, damit diese einem spezifischen Unternehmen zugeordnet werden kann. Da aber die Abbildung einer Waffe lediglich produktbezogene Merkmale aufweist, fehle es an dem für den Verbraucher notwendigen Herkunftsnachweis und somit auch an der erforderlichen Unterscheidungskraft.
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