Markenschutz eines Zauberwürfels („Rubik’s Cube“)
Bei der Anmeldung eines als Zauberwürfel bekannten „dreidimensionalen Puzzles“ muss die technische Funktion der Würfelform hinreichend beachtet werden. Denn die erkennbare Gitterstruktur auf den Außenseiten des Würfels ist mehr als eine abstrakte Form, sondern entfaltet eine technische Wirkung i. S. des absoluten Eintragungshindernis gem. Art. 7 e) ii) VO Nr. 40/94. Weiter würde sich ohne die Berücksichtigung der Drehbarkeit der Markenschutz auf alle Arten von würfelförmigen Puzzles erstrecken, unabhängig von ihrer Funktionsweise.