Abgabe einer Unterlassungserklärung begründet keine Kostentragungspflicht
Urteil des OLG Celle vom 15.11.2012, Az.: 13 U 57/12 Unterzeichnet der Schuldner infolge einer Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, begründet dies nicht automatisch die Verpflichtung, dem Gegner die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Selbst wenn es zur Unterzeichnung kommt, kann dies nicht dahingehend verstanden werden, dass der Abgemahnte die Abmahnung auch für berechtigt hält und eine Kostentragungspflicht anerkennt. Eine Unterzeichnung kann auch erfolgen, obwohl sich der Schuldner sicher ist, sich rechtmäßig verhalten zu haben.
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