Eine „internationale“ Marke muss international eingetragen sein
Urteil des OLG Hamm vom 09.06.2009, Az.: 4 U 222/08 Die Benutzung einer abgeänderten Markenform ist noch als Benutzung der eingetragenen Form zu werten, wenn der kennzeichnende Charakter der Marke nicht verändert wird. Bei einer reinen Wortmarke ist die Schreibweise, hier abweichend Flammen über dem O, die eine Assoziation an Kamine und Öfen auslösen sollen, bedeutungslos. Dem Zusatz "internationale Marke" kommt Bedeutung zu, da der Verkehr darunter den Geltungsbereich und nicht das Verbreitungsgebiet versteht. Bei einer eingetragenen nationalen Marke wird so über den Geltungsbereich irregeführt, was wettbewerbswidrig ist.
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