Subplaner in AGB des Architekten-/Ingenieurvertrags
Urteil des OLG Celle vom 29.07.2009, Az.: 14 U 67/09
Eine in einem Architekten oder Ingenieurvertrag in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Generalplaners enthaltene Klausel, wonach im Verhältnis zum Subplaner die „Auszahlung einer verdienten Vergütung ... nur dann erfolgen [kann], wenn der Generalplaner selbst das Geld für die zu vergütende Leistung erhalten hat“, und bis dahin „auch eine Verzinsung ausgeschlossen“ sein soll, ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
WeiterlesenEine in einem Architekten oder Ingenieurvertrag in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Generalplaners enthaltene Klausel, wonach im Verhältnis zum Subplaner die „Auszahlung einer verdienten Vergütung ... nur dann erfolgen [kann], wenn der Generalplaner selbst das Geld für die zu vergütende Leistung erhalten hat“, und bis dahin „auch eine Verzinsung ausgeschlossen“ sein soll, ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.