Untersagung des Vertriebs von Online-Glücksspielen
Beschluss des NiedOVG vom 03.04.2009, Az.: 11 ME 399/08 Es ist nicht zweifelsfrei, ob es zurzeit bereits technisch ausgereifte Möglichkeiten gibt, ausschließlich niedersächsische Internetzugänge zu sperren. Ist eine für das Land Niedersachsen verlangte Internetsperre nur über eine bundesweite Internetsperre zu erzielen, hat die für die Untersagung zuständige Landesbehörde den in § 9 Abs. 1 S. 4 GlüStV vorgesehenen Weg einzuhalten.
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