Gesamtnichtigkeit von Verträgen bei missbräuchlichen Klauseln?
Urteil des EuGH vom 15.03.2012, Az.: C-543/10 Die Frage nach der Gesamtnichtigkeit eines Verbrauchervertrages wegen darin enthaltener missbräuchlicher Klauseln, darf nicht ausschließlich von der etwaigen Vorteilhaftigkeit des Vertrages für den Verbraucher abhängen. Allerdings können die Mitgliedsstaaten eine unionskonforme Regelung treffen, welche die Gesamtnichtigkeit des Vertrages zur Folge hat, wenn dieser eine oder mehrere missbräuchliche Klauseln enthält und sich erweist, dass dadurch ein besserer Schutz für den Verbraucher gewährleistet wird.
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