Inhalte mit dem Schlagwort „geschützter Name“

23. Oktober 2020

Aceto Balsamico II

Aceto Balsamico
Urteil des BGH vom 28.05.2020, Az.: I ZR 253/19

Der Umstand, dass sich der Schutz einer geschützten geografischen Angabe (hier: "Aceto Balsamico di Modena") nicht auf die Verwendung ihrer einzelnen nicht geografischen Bestandteile (hier: "Aceto", "Balsamico", "Aceto Balsamico") in einer Produktbezeichnung erstreckt, entbindet nicht von der Prüfung, ob eine angegriffene Produktaufmachung unter Berücksichtigung ihrer weiteren sprachlichen und bildlichen Gestaltungsmerkmale eine Anspielung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1151/2012 darstellt.

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14. Januar 2020

Geografische Herkunftsangabe „Hohenloher Landschwein“ und „Hohenloher Weiderind“ zur Qualitätssicherung geschützt

Fleisch mit verschiedenen Gewürzen und Messern
Urteil des OLG Stuttgart vom 25.7.2019, Az.: 2 U 73/18

Einem Fleisch verarbeitenden Industrieunternehmen aus dem Landkreis Schwäbisch Hall ist die Nutzung der Bezeichnungen „Hohenloher Landschwein“ und „Hohenloher Weiderind“ zu Werbezwecken untersagt worden. Geklagt hatte eine bäuerliche Erzeugergemeinschaft, die ihren guten Ruf durch die inhaltlich unveränderte Nutzung der geografischen Herkunftsangabe durch den Großbetrieb gefährdet sah. Durch die Benutzung eines mit der bekannten Marke identischen Zeichens könnte der Verbraucher hinsichtlich der Herkunft des Produkts irregeführt werden.

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03. Januar 2020

Schutzumfang der Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“

Balsamico Essig Modena mit weißem Löffel
Urteil des EuGH vom 04.12.2019, Az.: C‑432/18

Die Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ ist als Gesamtbezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen einzutragen und genießt entsprechenden Schutz. Sofern es um den Schutz der einzelnen Begriffe „Aceto“ und „Balsamico“, also um die Bestandteile, die sich nicht auf die geografische Herkunft des Erzeugnisses beziehen, geht, vereint der EuGH einen solchen Schutz. Der EuGH kam folglich zu dem Ergebnis, dass allein die Verwendung des Begriffs „Balsamico“ zur Benennung eines Essigs eines deutschen Herstellers nicht gegen den Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnungen (EG) Nr. 510/2006 und (EU) Nr. 1151/2012 verstoße.

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