Inhalte mit dem Schlagwort „Gewerbesteuer“

14. August 2023

Einkünfte aus Onlinepokerspielen können auch der Einkommenssteuer unterliegen

Zauber zeigt Kartendeck für Zaubertrick
Urteil des BFH vom 22.02.2023, Az.: X R 8/21

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 22.02.2023 herausgearbeitet, dass Gewinne, die durch das Spielen von Onlinepoker in der Variante Texas Hold 'em als Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb der Einkommenssteuer unterfallen können. Zu beachten ist dabei, dass die Bewertung gleich einem Sportler erfolgt und darauf abzustellen ist, ob es sich um eine Hobby- bzw. Freizeitaktivität handelt oder ob gewerbliche Aspekte herrschend sind. Damit lehnte der BFH die Revision des Klägers ab, der sich schon erstinstanzlich erfolglos gegen die Steuerbescheide des Finanzamts zu wehren versuchte, da er, entgegen der Auffassung des BFH, davon ausging, dass es sich bei der Pokervariante um Einkünfte aus Glücksspiel handeln würde.

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04. Juni 2014

Kosten für Kraftfahrzeuge als Tombolapreise nicht von der Steuer absetzbar

Urteil des FG Köln vom 26.09.2013, Az.: 13 K 3908/09

Anschaffungskosten für Fahrzeuge, die im Rahmen einer Tombola verlost werden, können nicht als Betriebsausgaben steuerlich abgezogen werden, wenn der Wert der Gewinnchance für den einzelnen Teilnehmer aufgrund des überschaubaren Teilnehmerkreises bei über 35 Euro liegt.

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21. Oktober 2010

OLG Frankfurt zur Festsetzung von Erlösobergrenzen nach der ARegV

Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 10.08.2010, Az.: 11 W 4/09 (Kart) Bei einem Bescheid, der die Erlösobergrenzen nach der ARegV festlegt, ist eine Anpassung der kalkulatorischen Gewerbesteuer nicht vorgesehen. Es erfolgt zwar eine Neufestsetzung der Eigenkapitalverzinsung, die eine wesentliche Grundlage für die Berechnugn der kalkulatorischen Gewerbesteuer bildet, jedoch soll dies nach dem Willen des Verordnungsgebers nicht auch zu einer Neuberechnung der Gewerbesteuer führen.
Der generelle sektorale Produktivitätsfaktor ist durch § 21a Abs. 6 S. 1 iVm. Abs. 5 S. 1 EnWG ausreichend berücksichtigt.
Ein pauschalierter Investitionszuschlag ist in die Bildung der Erlösobergrenzen im vereinfachten Verfahren gemäß § 24 Abs. 3 ARegV nicht einzubeziehen.
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