Bank kann Abofallenbetreiber das Konto kündigen
Beschluss des OLG Hamm vom 13.10.2008, Az.: 31 W 38/08 Wird ein Girokonto für strafbare oder verbotene Aktivitäten genutzt (hier: Abofalle im Internet), ist die fristlose Kündigung des Kontos rechtmäßig, da bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles und einer Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung dem Kündigenden nicht zugemutet werden kann.
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