Eilbedürftigkeit bei wechselseitiger Abmahnung
Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 05.12.2008, Az.: 6 W 157/08
Im Wettbewerbsrecht entfällt die Eilbedürftigkeit nicht schon deshalb, weil die beanstandete Wettbewerbshandlung bereits beendet war, sie in dieser Form nicht wiederholt werden konnte und derzeit auch nicht wiederholbar ist. Der Umstand, dass ein Wettbewerber, der selbst mit einer Abmahnung konfrontiert wird, den Abmahnenden auf eigene Verstöße hinweist, darf zudem nicht zu der Annahme führen, dass sich der Wettbewerber von sachfremden Motiven leiten lässt.