Inhalte mit dem Schlagwort „Haftungsprivilegierung“

01. September 2015

Marketplace-Händler ist verantwortlich für irreführende UVP-Angaben von Amazon

Im Bildschrim eines Laptops ist ein weißer Einkaufswagen.
Urteil des OLG Köln vom 24.04.2015, Az.: 6 U 175/14

Ein Angebot mit einer zum Zeitpunkt der Werbung nicht mehr gültigen unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) stellt eine Irreführung und damit einen Wettbewerbsverstoß dar. Erfolgt diese Irreführung im Rahmen des Amazon Marketplace, bei dem sich der Händler Angaben von Amazon zu Eigen macht, so haftet dieser für eine fehlerhafte Preisangabe durch Amazon. Eine Haftung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass nur Amazon selbst diese Angaben ändern kann, denn dem Anbieter obliegt eine Kontrollpflicht hinsichtlich der für sein Angebot angezeigten Produktinformationen und deren Rechtmäßigkeit, die ihn insbesondere dann trifft, wenn er bereits von einer fehlerhaften Angabe Kenntnis erlangt hat und auch Monate später keinen Versuch zur Beseitigung der unrichtigen Angaben unternommen hat.

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07. Januar 2015

Haftung von Amazon Marketplace-Händlern für fehlerhafte Angaben von Amazon

Einkaufwagensymbol auf Tastatur steht für Online Shopping
Beschluss des OLG Köln vom 23.09.2014, Az.: 6 U 115/14

Auch wenn eine fehlerhafte unverbindliche Preisempfehlung nicht von dem Händler, sondern von Amazon stammt, ist der Händler dafür verantwortlich und kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Händler kann sich nicht auf das Haftungsprivileg des § 8 TMG berufen, weil er insoweit kein Teledienstanbieter ist, weil der Produktanbieter nicht zugleich Anbieter des Teledienstes ist, sofern über den Teledienst für den geworben wird.

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28. Oktober 2014

Positive Kenntnis eines Täters von konkreten strafrechtlich relevanten Inhalten

Beschluss des KG Berlin vom 25.08.2014, Az.: 4 Ws 71/14

Die Haftungs-Privilegien des Telemediengesetz gelten für Webhosting-Unternehmen auch im Bereich des Strafrechts. Das bedeutet, dass der Betreiber eines Webhosting nur für strafbare Inhalte auf Domains haftet, wenn er positive Kenntnis davon hat. Nicht ausreichend ist fahrlässige Unkenntnis.

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22. Juli 2014

Haftungsprivilegierung als Host-Provider gilt auch für Unterlassungsansprüche

Urteil des KG Berlin vom 16.04.2013, Az.: 5 U 63/12

Der Betreiber der Hotelbewertungs-Website „HolidayCheck.com“ haftet nicht uneingeschränkt für unwahre und rufschädigende Behauptungen von Nutzern, da er die dort getätigten Bewertungen nicht vorher auf rechtsverletzende Einträge überprüfen muss. Insoweit findet die Haftungsprivilegierung für Host-Provider auch auf Unterlassungsansprüche Anwendung, selbst wenn der Diensteanbieter ein ausländisches Unternehmen ist. Der Einsatz von Wortfiltern zum Auffinden rechtsverletzender Einträge kann nicht dazu führen, dass der Diensteanbieter das Haftungsprivileg verliert.

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18. August 2008

Keine Haftungsprivilegierung bei wissentlicher Nennung im Impressum

Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 12.02.2008, Az.: 11 U 28/07 Wird eine Person mit ihrem Einverständis in einem Impressum genannt, so kann die Haftungsprivilegierung des § 8 Abs. 2 TDG nicht zu ihren Gunsten angewendet werden. Das Haftungsprivileg des § 8 Abs. 2 TDG (= § 7 Abs. 2 TMG) schließt zum einen Unterlassungsansprüche nicht aus; zum anderen setzt die Bestimmung voraus, dass es sich bei der beanstandeten urheberrechtlichen Nutzung um fremde Informationen handelt.
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