Anrufe von Headhuntern nur bei Nennung der Identität zulässig
Urteil des LG Bonn vom 03.01.2013, Az.: 14 O 165/12 In Telefonanrufen, in denen Mitarbeiter abgeworbenen werden sollen, ist zumindest dann ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu sehen, wenn der Anrufer über seine Identität täuscht. Darauf kommt es besonders dann an, wenn in einer Firma Anrufe auf dieser Basis gefiltert werden und anhand der genaueren Identität (Name, Firma) zu entscheiden ist, ob es sich um mögliche Personalvermittleranrufe handelt und die Verbindung zu bestimmten Mitarbeitern deswegen gerade nicht erfolgen soll.
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