Inhalte mit dem Schlagwort „Immobilienanzeige“

13. März 2020

Keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Hand hält Megafon
Urteil des OLG Brandenburg vom 22.10.2019, Az.: 6 U 54/18

Das Werben mit Selbstverständlichkeiten kann Ärger bringen. Obwohl es sich um eine objektiv richtige Angabe handelte, wurde der Betreiber eines Wohnungsvermittlungsportal verurteilt, es zu unterlassen, seine Dienstleistung mit dem Slogan „Marktplatz für provisionsfreie Immobilien“ zu bewerben. Die Richter waren der Ansicht, dass die Aussage von einem durchschnittlichen Mietwohnungssuchenden so aufgefasst werden müsse, dass die Provisionsfreiheit eine Besonderheit des betroffenen Portals sei und diese deshalb anderen gegenüber vorzugswürdig sei. Zu kurz komme, dass es sich bei diesem Umstand nicht um ein besonderes Angebot des Anbieters handle, sondern um eine gesetzliche vorgeschriebene Regelung, die Wohnungssuchende schützen soll.

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06. Juni 2017

Auch Makler muss Angaben nach § 16a EnEV machen

Energieausweis für die Planung eines Hauses
Urteil des OLG Bamberg vom 05.04.2017, Az.: 3 U 102/16

Wer etwa als Verkäufer eine Immobilie inseriert, hat das Publikum über die energetische Beschaffenheit des Gebäudes zu informieren. Die in § 16a EnEV normierte Pflicht gilt nach dem Wortlaut nicht für Makler, auch nicht analog. Dessen ungeachtet handelt der Makler mit dem Verkäufer täterschaftlich, wenn er die Informationen vorenthält, obgleich ihm deren Beschaffung ohne weiteres zumutbar war. Deshalb ist der Anspruch aus § 5a Abs. 2 UWG begründet. § 16a Abs. 2 EnEV entfaltet insoweit keine Sperrwirkung.

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13. September 2016

Immobilienmakler von Informationspflicht über EnEV-Angaben umfasst

Modell eines Einfamilienhauses das auf einem Energieausweis steht
Urteil des LG Bayreuth vom 28.04.2016, Az.: 13 HK O 57/15

Die Vorschrift des § 16 a I EnEV, wonach Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien mittels bestimmter Angaben über den Energiestatus des angebotenen Objektes informieren müssen, betrifft nicht nur Verkäufer, Vermieter oder Leasinggeber, sondern ist auch auf den Makler der inserierten Immobilie anwendbar. Wenngleich der Immobilienmakler nicht ausdrücklich von der Aufzählung des § 16 a II EnEV umfasst ist, so ergibt sich die Anwendbarkeit aus dem Sinn und Zweck der zugrundeliegenden EU-Richtlinie, wonach es einzig darauf ankommt, dem Käufer oder Mieter entsprechende Informationen über den Energiebedarf der Immobilie zukommen zu lassen.

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