Inhalte mit dem Schlagwort „Immobilienmakler“

26. April 2016

Energieeinsparverordnung gilt auch für Immobilienmakler

Energieausweis für ein Einfamilienhaus
Urteil des LG Traunstein vom 12.02.2016, Az.: 1 HKO 3385/15

Die nach § 16 a EnEV vorgeschriebene Pflicht zur Angabe eines Energiebedarfsausweises bei Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien umfasst neben Verkäufer und Vermieter auch den Makler der jeweiligen Immobilie. Zwar fehlt die explizite Nennung des Immobilienmaklers in der Aufzählung des § 16 a EnEV, die Anwendbarkeit ergibt sich jedoch aus der richtlinienkonformen Auslegung der umzusetzenden EU-Richtlinie, welche einzig auf eine Verpflichtung zur Angabe in der jeweiligen Verkaufs- und Vermietungsanzeige abstellt, ohne einen bestimmten Personenkreis explizit von dieser Verpflichtung ein- oder auszuschließen.

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02. Februar 2016

Makler nicht zur Veröffentlichung von Energieausweisen verpflichtet

Energie-Effizienz-Klassen dargestellt unter dem Modell eines Hauses
Urteil des LG Bielefeld vom 06.10.2015, Az.: 12 O 60/15

Ein Immobilienmakler ist im Rahmen einer Immobilienanzeige nicht verpflichtet, den Energieausweis des jeweiligen Objektes zu veröffentlichen. Eine solche Verpflichtung zur Veröffentlichung dieser Pflichtangaben in Immobilienanzeigen trifft nach § 16 a EnEV einzig den Verkäufer oder Vermieter der Immobilie.

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10. Juli 2015 Top-Urteil

Gerichtliche Zuständigkeit bei Verbrauchersachen innerhalb der EU

Paragraphenzeichen über einer blau eingefärbten Europa-Darstellung umringt von gelben Sternen
Urteil des BGH vom 15.01.2015, Az.: I ZR 88/14

a) Für eine Klage auf Zahlung von Maklerlohn ist eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß Art. 5 Nr. 1 Brüssel-I-VO unter dem Gesichtspunkt des Erfüllungsortes gegeben, wenn der Makler seine Leistungen in Deutschland erbracht hat.

b) Beruft sich der Kunde des Maklers darauf, der Maklervertrag stelle eine Verbrauchersache im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Brüssel-I-VO dar, so dass eine ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte seines Wohnsitzlandes nach Art. 16 Abs. 2 Brüssel-I-VO in Betracht kommt, ist er dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass der Makler bei Abschluss des Maklervertrags seine Tätigkeit auf Verbraucher in seinem Wohnsitzland ausgerichtet hat.

c) Hat der Verbraucher zuständigkeitsleugnende Tatsachen zum Zeitpunkt der Einleitung des Klageverfahrens im Einzelnen dargelegt und bewiesen und hatte er bei Abschluss des Vertrags mit dem Makler keinen Anlass, Beweise hierfür zu sichern, obliegt es dem Makler, diesen Vortrag mit detailliertem Vorbringen zu bestreiten, wenn er sich auf in seiner Sphäre liegende zuständigkeitsbegründende Vorgänge beruft.

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11. Juni 2015

Online-Maklervertrag kann widerrufen werden

Haus-Symbol, das für Immobilie stehen soll erscheint auf einem Screen. Mann in Anzug und Krawatte berührt dieses Symbol
Urteil des OLG Düsseldorf vom 13.06.2014, Az.: I-7 U 37/13

Ein Maklervertrag der Online geschlossen wurde, unterliegt dem Fernabsatzrecht und kann vom Verbraucher widerrufen werden. Der Vertrag stellt einen Vertrag über eine Dienstleistung dar und ist kein vom Anwendungsbereich des Fernabsatzes ausgenommener Vertrag über die Veräußerung von Grundstücken.

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10. September 2014

Impressum eines Immobilienmaklers muss Angaben zur Aufsichtsbehörde enthalten

Urteil des LG Leipzig vom 12.06.2014, Az.: 05 O 848/13

Die Erteilung einer Gewerbeerlaubnis stellt eine Marktverhaltensregel dar, die dem Schutz von Verbrauchern durch unzuverlässige Personen dient. Verfügt ein Immobilienmakler nicht in eigener Person über eine entsprechende Gewerbeerlaubnis, so stellt dies einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht dar. Das Impressum des Internetauftritts des Maklers muss Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde enthalten, um Verbrauchern zu ermöglichen, die Verlässlichkeit des Maklers zu überprüfen und sich im Fall von Beanstandungen an die Aufsichtsbehörde zu wenden.

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14. April 2014

Makler müssen im Impressum Angaben zur Aufsichtsbehörde machen

Urteil des LG Düsseldorf vom 08.08.2013, Az.: 14c O 92/13 U.

Immobilienmakler kommen ihrer Impressumspflicht gem. § 5 TMG nach, wenn sie auf ihrer Homepage im Impressum Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde machen. Die Behörde, welche die Gewerbeerlaubnis erteilt hat, muss -soweit sie nicht mit der Aufsichtsbehörde identisch ist- nicht angegeben werden.

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21. Oktober 2010

Ausfüllen eines Mietvertragsformulars keine Rechtsberatung

Urteil des OLG Karlsruhe vom 13.10.2010, Az.: 6 U 64/10 Ein Immobilienmakler, der Kunden beim Ausfüllen eines standardisierten Mietvertrages behilflich ist, leistet keine Rechtsberatung. Auch die Beantwortung von hiermit im Zusammenhang stehenden Rechtsfragen stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar, da hierzu keine umfassende Prüfung des Einzelfalles notwendig ist. Die Ausfüllhilfe ist lediglich Nebenleistung zur sonstigen gewerblichen Tätigkeit des Maklers.
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