Inhalte mit dem Schlagwort „Informationsgesellschaft“

21. Mai 2019

Vorlagefrage an EuGH zur Urheberrechtsverletzung durch Framing

EuGH Schild
Urteil des BGH vom 25.04.2019, Az.: I ZR 113/18

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Stellt die Einbettung eines mit Einwilligung des Rechtsinhabers auf einer frei zugänglichen Internetseite verfügbaren Werks in die Internetseite eines Dritten im Wege des Framing eine öffentliche Wiedergabe des Werks im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dar, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat?

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18. Mai 2018

Kein Stop für UberPop

Hand hält Smartphone auf dem eine Karte mit Mitfahrgelegenheiten angezeigt wird
Pressemitteilung Nr. 39/18 zum Urteil des EuGH vom 10.04.2018, Az.: C-320/16

Den EU-Mitgliedstaaten bleibt es weiterhin überlassen, Beförderungsleistungen, welche nach dem jeweiligen Landesrecht für rechtswidrig erachtet werden, zu verbieten und unter Strafe zu stellen. Der EuGH hat hierüber im Rahmen eines Vorlageverfahrens entschieden, bei welchem es vor allem über die französische Transport-App „UberPop“ ging. Eine Mitteilung an die Kommission über entsprechende Gesetzesentwürfe sei hiernach auch nicht mehr erforderlich. Begründet wurde dies damit, dass es sich bei derartigen Apps und die damit verbundene Leistung nicht um einen Dienst der Informationsgesellschaft im Sinne der europäischen Richtlinie handelt, womit Landesrecht zur Anwendung kommt.

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01. Dezember 2016

Berechnung des Beschwerdewerts bei ehrverletzenden Äußerungen auf Facebook

Kind sitzt vor dem Laptop mit entsetztem Gesichtsausdruck
Beschluss des BGH vom 16.08.2016, Az.: VI ZB 17/16

Wenn ein minderjähriger Schüler von der Mutter einer Mitschülerin auf Facebook beleidigt wird, kommt es bei der Bemessung des Beschwerdewerts nicht nur auf die Breitenwirkung des Eintrags an, sondern auch auf die Wirkung der beleidigenden Äußerungen auf das Kind selbst. Denn jedes Kind genießt das Recht auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit, wozu auch die kindsgemäße Entwicklung und Entfaltung in der Öffentlichkeit zählen. Wie das Kind von dem Eintrag Kenntnis erlangt, ist dabei unbeachtlich.

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14. Oktober 2016

Informationelle Selbstbestimmung bei bereits bekannten Informationen abgeschwächt

Symbol Eltern mit Fragezeichen als Kind
Beschluss des BVerfG vom 28.07.2016, Az.: 1 BvR 335/14 u. a.

Werden in Presseberichten persönliche Informationen (Name, Abstammung, Alter) veröffentlicht, so kommt es bei der Abwägung zwischen informationeller Selbstbestimmung und Pressefreiheit auch darauf an, ob es sich um eine erstmalige Veröffentlichung handelt oder ob die Informationen bereits bekannt waren. Zwar wirken sich bei Heranwachsenden mediale Publikationen stärker auf die Entwicklung aus, so dass deren Persönlichkeitsrechte besonders zu wahren sind. Gleichwohl überwiegt die Pressefreiheit, wenn die Informationen durch vorhergehende Berichterstattung über mehrere Jahre bereits einem breiten Empfängerkreis bekannt gemacht worden waren.

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14. Oktober 2016

Veröffentlichung des Geburtsjahres im Internet zulässig

Schriftzug Privat auf Computer-Tastatur
Pressemitteilung des AG München zum Urteil vom 30.09.2015, Az.: 142 C 30130/14

Wenn von einer in der Öffentlichkeit bekannten Dokumentarfilm-Produzentin das Geburtsjahr im Internet veröffentlich wird, kann sich die Betroffene nicht mit Erfolg auf ihr Persönlichkeitsrecht berufen. Daraus folgt zwar grundsätzlich das Recht selbst zu bestimmen, ob und welche Informationen über die eigene Person veröffentlich werden. Bei einer Kollision mit der Meinungsfreiheit muss dieses Recht aber regelmäßig hinter dem öffentlichen Informationsinteresse zurücktreten, wenn die Betroffene dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird.

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