„Mailings“
Urteil des BFH vom 15.10.2009, Az.: XI R 52/06
Ein Unternehmen, das im Rahmen sog. "Mailings" ein Bündel von Leistungen in Zusammenhang mit der Planung, Herstellung und Distribution von Serienbriefen für gemeinnützige Organisationen in Italien erbringt, führt gegenüber seinen Auftraggebern eine einheitliche sonstige Leistung i.S. des § 3 Abs. 9 UStG und keine steuerermäßigte Lieferung von Druckschriften aus.