„Kaffeerösterei Freiburg“ nicht schutzfähig
Beschluss des BPatG vom 19.10.2010, Az.: 25 w (pat) 200/09 Das Kennzeichen "Kaffeerösterei Freiburg" ist als Marke nicht schutzfähig, da ihm das Schutzhindernis aus § 8 Abs. 2 MarkenG entgegensteht. Denn "Kaffeerösterei Freiburg" weise nur beschreibend darauf hin, dass es sich bei den beanspruchten Waren und Dienstleistungen um solche handele, die in einer Kaffeerösterei in Freiburg hergestellt werden. Die notwendige unterscheidungsfähige Sachangabe mit Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen fehle aber gerade.
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