-8.282,12 EUR bei Missbrauch von Kreditkarte
Urteil des OLG Celle vom 10.06.2009, Az.: 3 U 2/09
Ein Kreditkartenunternehmen muss darlegen und beweisen, dass die abgerechneten Umsätze von dem berechtigten Kreditkarteninhaber veranlasst worden sind. Dafür kann ein Beweis des ersten Anscheins sprechen. Ein solcher kommt aber dann nicht in Betracht, wenn mehrere plausible Geschehensabläufe denkbar sind und insbesondere nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Kreditkarte missbraucht worden ist, was im Fall des körperlosen Verfahrens, mithin einer Buchung allein unter Verwendung der Kartennummer, einen Verlust der Karte nicht voraussetzt. (...)
Ein Kreditkartenunternehmen muss darlegen und beweisen, dass die abgerechneten Umsätze von dem berechtigten Kreditkarteninhaber veranlasst worden sind. Dafür kann ein Beweis des ersten Anscheins sprechen. Ein solcher kommt aber dann nicht in Betracht, wenn mehrere plausible Geschehensabläufe denkbar sind und insbesondere nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Kreditkarte missbraucht worden ist, was im Fall des körperlosen Verfahrens, mithin einer Buchung allein unter Verwendung der Kartennummer, einen Verlust der Karte nicht voraussetzt. (...)