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29. Oktober 2020

Kein Unterlassungsanspruch bezüglich Datenverarbeitung bei Teilnahme an Bonusprogramm

Person vor Laptop mit Kreditkarte in der Hand
Urteil des LG Frankfurt a. M. vom 18.09.2020, Az.: 2-27 O 100/20

Bei Teilnahme an einem Bonusprogramm und Einwilligung in die Verarbeitung von persönlichen Daten hat man keinen Unterlassungsanspruch bezüglich der Datenverarbeitung, solange die Einwilligung noch besteht. Vorliegend wurden Daten (u.a. Kartennummern von Bankkarten) aufgrund eines Hackerangriffes unzulässig veröffentlicht, für einen Anspruch fehlt es allerdings an der Wiederholungsgefahr, da das Bonusprogramm beendet wurde und die Daten nicht mehr wie gehabt verarbeitet und gespeichert werden. Durch die Veröffentlichung ist dem Kläger zwar ein immaterieller Schaden entstanden, dies begründet jedoch keinen auf der DSGVO basierenden Schadensersatzanspruch, weil der Schaden in diesem Fall nicht aufgrund eines DSGVO-Verstoßes entstanden ist.

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