Absprachen über Stundensätze zwischen Versicherungen und Kfz-Werkstätten
Urteil des EuGH vom 14.03.2013, Az.: C-32/11 Der Europäische Gerichtshof hat in einem Vorabentscheidungsersuchen entschieden, dass Absprachen über die Vergütung von Stundensätzen zwischen Versicherungen und Kfz-Werkstätten gemäß Art. 101 AEUV kartellrechtswidrig sein können. Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass solche Vereinbarungen als eine „bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkung im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden können, sofern sich nach dem Inhalt und dem Ziel dieser Vereinbarungen sowie des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in dem sie stehen, ergibt, dass sie schon ihrer Natur nach schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs sind.
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