Universitätskrankenhaus „Charité“ vs. „Charite C.V. GmbH“
Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.06.2012, Az.: I-20 U 103/11
Zwischen dem Unternehmenskennzeichen "Charité" für ein Berliner Universitätskrankenhaus und dem Unternehmenskennzeichen "Charite C.V. GmbH" für ein Unternehmen, welches Kosmetikprodukte vertreibt, besteht Verwechslungsgefahr. Zwischen den Bezeichnungen „Charité“ und „Charite“ besteht eine an Identität grenzende Zeichenähnlichkeit. Auch besteht die erforderliche Branchenähnlichkeit, da Berührungspunkte zwischen ärztlichen Leistungen und Kosmetikprodukten existieren.