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22. August 2023

Wegen massiven Nachteilen- Kontrollunterlagen dürfen nicht weitergegeben werden

Stempel - Eilt sehr
Beschluss des VG Hamburg vom 27.05.2019, Az.: 20 E 934/19

Eine Behörde darf vorerst wegen einem erfolgreichen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz keine Unterlagen über lebensmittelrechtliche Betriebsprüfungen an Dritte weitergeben. Denn die mögliche Veröffentlichung der Ergebnisse auf einer dafür eingerichteten Internetseite könnte den Ruf des Betriebs massiv und nachhaltig schädigen. Der durchschnittliche Nutzer der Seite erkennt nämlich unter Umständen nur schwer, dass die Internetseite nicht vom Staat selbst, sondern von privaten Antragsstellern ihre Beiträge erhält. Die Seite ist auch nicht verpflichtet die Behebung der betrieblichen Mängel zu melden und die Berichte bleiben für immer in einem Archiv abrufbar, was den Rufschaden des Betriebs noch erhöht. Somit fällt die Interessenabwägung für den Betrieb und gegen das öffentliche Interesse aus.

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