Inhalte mit dem Schlagwort „kostenpflichtige Rufnummer“

20. Juli 2016

Kostenpflichtige Rufnummer im Impressum unzulässig

Telefonhörer auf Geldscheinen und Münzen liegend
Urteil des BGH vom 25.02.2016, Az.: I ZR 238/14

1. Der Anbieter von Telemediendiensten, der auf seiner Internetseite als Möglichkeit für eine Kontaktaufnahme neben seiner E-Mail-Adresse eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer angibt, stellt damit keinen weiteren Kommunikationsweg zur Verfügung, der den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG an eine effiziente Kommunikation entspricht.

2. Die Informationspflichten nach der Richtlinie 2000/31/EG und nach der Richtlinie 2011/83/EU bestehen im Grundsatz unabhängig voneinander.

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16. Februar 2016

Deutliche Sichtbarkeit der Preisangabe für kostenpflichtige Rufnummern

Frau guckt geschockt auf ihr Smartphone, während Geldscheine durch die Luft flattern
Urteil des BGH vom 23.07.2015, Az.: I ZR 143/14

a) Die Bestimmung des § 66a Satz 2 TKG ist eine Verbraucherschutznorm im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG.

b) Für die Auslegung des Erfordernisses der guten Lesbarkeit der Preisangabe in § 66a Satz 2 TKG sind dieselben Kriterien maßgeblich wie für die Auslegung des Merkmals "deutlich lesbar" im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV. Nicht erforderlich ist, dass für die Preisangabe dieselbe Schriftgröße wie für den Haupttext verwendet wird.

c) An der nach § 66a Satz 2 TKG erforderlichen deutlichen Sichtbarkeit der Preisangabe fehlt es, wenn diese der Aufmerksamkeit des Betrachters entzogen wird.

d) Das Erfordernis des unmittelbaren Zusammenhangs ist bei § 66a Satz 2 TKG in einem inhaltlichen Sinn zu verstehen.

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04. September 2014

Sternchenhinweis als Preisangabe bei einer kostenpflichtigen Service-Nummer ist ausreichend

Urteil des OLG Düsseldorf vom 28.05.2014, Az.: I-15 U 54/14

Bei kostenpflichtigen Hotlines, wie 0180-Nummern, muss der Verbraucher problemlos erkennen können, dass es sich um eine solche handelt. Das Gericht entschied im Falle eines Werbeschreibens, dass ein Sternchenhinweis neben der Rufnummer mit Hinweis auf die Preisangabe am Ende des Schreibens ausreicht, um den Verbraucher auf die Preisangabe zu stoßen. Nicht erforderlich ist es, dass Rufnummer und Preisangabe auf einen Blick wahrgenommen werden können, vielmehr ist entscheidend, dass die Preisangabe ohne weitere Zwischenschritte zu erkennen ist.

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