Kostenverteilung nach dem Markengesetz bei Rücknahme eines Widerspruchs
Grundsätzlich hat im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten selbst zu tragen. Eine Abweichung kann nur aufgrund von Billigkeitserwägungen vorgenommen werden. Hier ist jedoch ein strenger Maßstab zu Grunde zu legen. Eine Kostenauferlegung kann dann gerechtfertigt sein, wenn einer der Verfahrensbeteiligten trotz erkennbarer Aussichtslosigkeit versucht, die Marke zu erhalten oder zu löschen und somit dem gegnerischen Beteiligten vermeidbare Kosten entstehen.