Inhalte mit dem Schlagwort „Latein“

05. Januar 2012

„CANTUS VERLAG“

Beschluss des BPatG vom 24.11.2011, Az.: 30 W (pat) 539/10 Der Bezeichnung "CANTUS VERLAG" stehen für die beanspruchten Waren- und Dienstleistungen keine Schutzhindernisse entgegen. Dem lateinischen Wort "Cantus" - übersetzt mit "Gesang, Melodie, Musik" kann zwar in Verbindung mit "Verlag" ein beschreibender Hinweis auf Waren und Dienstleistungen einen Musik-Verlages entnommen werden. Allerdings ist Latein eine tote Sprache; eine Schutzfähigkeit kann in diesem Fall nur verneint werden, wenn der Begriff in den deutschen Sprachschatz übergegangen ist, oder von den angesprochenen Verkehrskreisen Kenntnisse über diese Sprachen erwartet werden können. Dies ist hier aber nicht der Fall.
Weiterlesen
02. Februar 2010

Lateinischer Begriff „PROVISUS“ nicht eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 27.01.2010, Az.: 30 W (pat) 41/08

Die Bezeichnung "PROVISUS" ist als lateinischer Begriff in der Bedeutung "Sehkraft, Vor-/Fürsorge" eine beschreibende Angabe für "Dienstleistungen eines Arztes, Durchführung medizinischer und klinischer Untersuchungen,..." und damit für diese Dienstleistungen nicht eintragungsfähig. Ein Kennzeichen ist von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Fage stehenden Waren/ Dienstleistungen bezeichnet. Für ein Freihaltebedürfnis kommt es hinsichtlich ärztlicher Dienstleistungen nicht darauf an, ob weite Teile der Endabnehmer den beschreibenden Charakter eines lateinischen Begriffs verstehen, da Latein in diesem Bereich nach wie vor Fremdsprache ist. Ähnliche Voreintragungen führen nicht zu einer Selbstbindung der Eintragungsstelle, da die Schutzfähigkeit einer Marke keine Ermessens- sondern eine Rechtsfage ist.
Weiterlesen
Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a