„CANTUS VERLAG“
Beschluss des BPatG vom 24.11.2011, Az.: 30 W (pat) 539/10 Der Bezeichnung "CANTUS VERLAG" stehen für die beanspruchten Waren- und Dienstleistungen keine Schutzhindernisse entgegen. Dem lateinischen Wort "Cantus" - übersetzt mit "Gesang, Melodie, Musik" kann zwar in Verbindung mit "Verlag" ein beschreibender Hinweis auf Waren und Dienstleistungen einen Musik-Verlages entnommen werden. Allerdings ist Latein eine tote Sprache; eine Schutzfähigkeit kann in diesem Fall nur verneint werden, wenn der Begriff in den deutschen Sprachschatz übergegangen ist, oder von den angesprochenen Verkehrskreisen Kenntnisse über diese Sprachen erwartet werden können. Dies ist hier aber nicht der Fall.
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