Kein Auskunftsanspruch für „Spongebob“-Sprecher
Urteil des LG Hamburg vom 31.07.2009, Az.: 310 O 338/08 Ein "Spongebob"-Synchronsprecher war der Ansicht, er würde in der Serie eine tragende Rolle sprechen, woraufhin er von der Hörspielproduktionsfirma Gewinnbeteiligung verlangte. Da er aber selbst nicht mehr nachvollziehen konnte, wie umfangreich sein Mitwirken an der Serie war, verlangte er von der Produktionsfirma entsprechende Auskunft. Dieses Begehren wiesen die Richter am LG Hamburg jedoch mit der Begründung ab, dass ein Auskunftsanspruch nur dann bestehen solle, wenn der Kläger nachweisen kann, dass er sich die begehrten Informationen nicht selbst beschaffen könne. Dies gelang dem Kläger jedoch nicht.
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