Unberechtigte Nutzung von Fotografieteilen
Urteil des LG Düsseldorf vom 01.04.2009, Az.: 12 O 277/08 Die Rechte an Lichtbildern nach § 72 Abs. 1 UrhG gehen auch deshalb nicht unter, weil nur ein Teil des Bildes unberechtigt verwendet worden ist. Schutzgut der Norm ist auch der Teil des Bildes; insbesondere auch dann, wenn es sich um den prägenden Teil der Fotografie handelt. Dem Fotografen steht darüber hinaus nach § 13 UrhG ein Zuschlag von 100 % der Basisvergütung zu, wenn sein Name als Urhebervermerk nicht aufgeführt wurde.
Weiterlesen