Inhalte mit dem Schlagwort „Lichtbildwerk“

24. April 2014

Nutzung von Werken unter nicht-kommerzieller Creative Commons-Lizenz ist nur im rein privaten Rahmen zulässig

Urteil des LG Köln vom 05.03.2014, Az.: 28 O 232/13

Unter einer „nicht-kommerziellen Nutzung“ im Sinne des Creative Commons-Lizenzvertrags (CC-BY-NC 2.0) ist nach dem objektiven Erklärungswert unter Berücksichtigung des Vertragszwecks ausschließlich eine rein private Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werks zu verstehen. Eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, auf dessen Webseite zwar Inhalte unentgeltlich abrufbar sind, keine Werbung geschalten oder sonst Sponsoring betrieben wird, darf ein solch lizensiertes Werk ebenfalls nicht nutzen, da ein Handeln im öffentlichen Auftrag als nicht rein privat anzusehen ist.

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08. April 2014

Keine unmittelbare Haftung des Betreibers einer Kommunikationsplattform für fremde Inhalte auf seiner Webseite

Beschluss des OLG Stuttgart vom 22.10.2013, Az.: 4 W 78/13

Der Betreiber einer Kommunikationsplattform, auf welcher Mitglieder Blog-Beiträge veröffentlichen, haftet nicht als Täter für urheberrechtsverletzende oder andere absolute Rechte verletzende Inhalte, wenn er lediglich die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für einen Blog zur Verfügung stellt und keine redaktionelle Kontrolle durchführt, weil er sich diese Inhalte regelmäßig nicht zu eigen macht.

Auch eine Haftung als Störer kommt in einem solchen Fall nicht unmittelbar in Betracht. Den Betreiber eines Blogs trifft vielmehr eine Prüfungspflicht erst dann, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Er wird erst dann zum Störer, wenn er trotz Kenntniserlangung den rechtsverletzenden Inhalt nicht löscht bzw. sperrt.

Haftet der Betreiber einer solchen Kommunikationsplattform demnach weder als Täter noch als Störer kann er sich gegen eine gegen ihn gerichtete Abmahnung mit einer negativen Feststellungsklage unmittelbar zur Wehr setzen.

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15. Mai 2012

Filmaufnahmen des DDR-Flüchtlings Peter Fechter nicht urheberrechtlich geschützt

Urteil des KG Berlin vom 28.03.2012, Az.: 24 U 81/11

Die Filmsequenzen, welche den missglückten Fluchtversuch des DDR-Bürgers Peter Fechter zeigen, stehen nicht unter dem Schutz des Urheberrechts. Bei den Sequenzen handelt es sich weder um ein Filmwerk noch um Lichtbildwerke. Die notwendige Schöpfungshöhe liegt nicht vor. Bei den Filmsequenzen handelt es sich lediglich um eine schematische Aneinanderreihung von Lichtbildern; auch wurden keine gestalterischen Einflussmöglichkeiten ergriffen. Selbiges gilt für das Vorliegen eines Lichtbildwerkes. Auch hier fehlt es an der nötigen Individualität und Gestaltungshöhe, welche bloße Lichtbilder von Lichtbildwerken unterscheiden. Bei einer Aufnahme mehrerer, quasi mechanisch fortlaufend geschossener Bilder, fehlt es an der bewussten gestalterischen Entscheidung für eine spezielle Aufnahme zu einem bestimmten Zeitpunkt.

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