Inhalte mit dem Schlagwort „Lichtbildwerke“

22. August 2023

Lichtbildwerke dürfen ohne Nutzungsberechtigung nicht auf anderen Online-Verkaufsplattformen veröffentlicht werden

Ordner mit Aufschrift Urherberrecht
Urteil des LG München I vom 20.02.2019, Az.: 37 O 22800/16

Die Frage, ob in einem konkreten Fall Lichtbildwerke, für die keine Nutzungsberechtigung vorliegt, auf anderen Online-Verkaufsplattformen verwendet und somit veröffentlicht werden dürfen, ist unter Berücksichtigung des §19a UrhG zu beurteilen.

Demnach hat die Beklagte die Zugänglichmachung bewirkt, indem sie die Lichtbildwerke in ihrer Zugriffsphäre zum Abruf bereitgehalten hat und außerdem das Sichtbarmachen über den Aufruf der Produktdetailseiten auf der Plattform ermöglicht hat.

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14. Mai 2019

Urheberrechtsverstoß durch Veröffentlichung von Lichtbildwerken

Schuhe Online Shopping auf Tablet
Urteil des LG München I vom 20.02.2019, Az.: 37 O 5140/18

Im Falle einer Klage gegen einen Betreiber einer Online-Verkaufsplattform fehlt es diesem an den Nutzungsrechten für die Produktfotos als Lichtbildwerke, wenn die Klägerin diese Fotos extra anfertigen lassen hat und sich dazu ein uneingeschränktes Nutzungsrecht zusichern ließ. Die Plattform machte über 70 Produktfotos öffentlich zugänglich, von denen neun streitgegenständlich waren, indem Drittanbieter der Plattform Produktinserate mit besagten Fotos ausstatteten. Für den Urheberrechtsverstoß soll dennoch der Betreiber der Plattform haften.

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23. November 2010

Schadensersatz für Fotos bei einfachem Nutzungsrecht

Urteil des LG Kassel vom 04.11.2010, Az.: 1 O 772/10 Hat eine Firma die einfachen Nutzungsrechte an Lichtbildwerken, ist bei der Ermittlung der Höhe des Schadensersatzanspruchs des Urhebers im Rahmen der Lizenzanalogie nicht auf die MFM-Empfehlung zurückzugreifen, wenn der Urheber einen Lizenzvertrag mit der Firma bezüglich der betroffenen Bilder abgeschlossen hat und dies zeitnah zur Verletzungshandlung des Dritten geschah. In einem solchen Fall kann die zwischen dem Urheber und der Firma konkret vereinbarte Vergütung bezüglich der betroffenen Bilder herangezogen werden. Damit der Urheber zusätzlich zum Schadensersatzanspruch einen Zuschlag wegen Unterlassens des Bildquellennachweises verlangen kann, muss er von seinem Urheberbezeichnungsrecht Gebrauch gemacht haben.
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