Nutzung eines Musikwerks als Klingelton kann vom GEMA-Berechtigungsvertrag umfasst sein
Urteil des BGH vom 11.03.2010, Az.: I ZR 35/08 Hat der Urheber eines Musikwerkes mit der GEMA einen Berechtigungsvertrag in der Fassung der Jahre 2005 geschlossen, so räumt dieser der GEMA sämtliche Rechte ein, die zur Nutzung des Musikwerks als Klingelton für Mobiltelefone erforderlich sind. Folge ist, dass es zur Nutzung eines Musikwerks als Klingelton nur einer Lizenz der GEMA und keiner zusätzlichen Einwilligung des Urhebers bedarf, wenn das Werk so zum Klingelton umgestaltet wurde, wie dies bei Einräumung der Nutzungsrechte üblich und vorhersehbar war.
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