Ausländischer Schuldner muss in Unterlassungserklärung deutsche Gerichtsstandsvereinbarung akzeptieren
Bei der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch einen ausländischen Schuldner muss dieser eine deutsche Gerichtsstandsvereinbarung akzeptieren. Weigert er sich, bestehen erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Erklärung und die Wiederholungsgefahr wird nicht beseitigt.