Entscheidung über Schadensersatz wegen des Facebook-Datenlecks
Ein Schadensersatzanspruch gegen Meta wegen des Facebook-Datenlecks von 2018 besteht nicht, da ein immaterieller Schaden nicht dargelegt wurde. Es kam zwar zu einem Kontrollverlust der Daten, wobei jedoch eine spürbare immaterielle Beeinträchtigung nicht vorlag, da es lediglich zu Lästigkeiten und Unannehmlichkeiten kam. Unterlassungsansprüche können nicht auf nationales Recht, sondern nur auf Art. 17 DSGVO gestützt werden, wobei nur ein Anspruch auf Unterlassung der Speicherung von Daten geltend gemacht werden kann.