MIT KÖPFCHEN
Beschluss des BPatG vom 21.08.2012, Az.: 27 W (pat) 545/11 Der Eintragung der Wortfolge "MIT KÖPFCHEN" für diverse Warengruppen steht das Schutzhindernis des Freihaltebedürfnisses entgegen. Die sehr gebräuchliche Wortfolge wird das allgemeine Publikum lediglich als anpreisende Werbeaussage mit dem Sinngehalt, dass klug vorgehende Verbraucher das jeweilige Produkt erwerben würden, verstehen.
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