Werbeslogan „Mit Liebe gemacht“ nicht als Marke eintragungsfähig
Beschluss des BPatG vom 09.12.2010, Az.: 25 W (pat) 537/10 Die Werbeaussage "Mit Liebe gemacht" ist für die Bereiche Nahrungs- und Genussmittel nicht eintragungsfähig, da ihr die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt. Der Durchschnittsverbraucher erkennt in der Wortfolge lediglich einen werblich-anpreisenden und beschreibenden Slogan mit Kaufanreizcharakter beziehungsweise Qualitätsangabe. Hiermit wird der Verbraucher vor allem im Bereich der Werbung ständig konfrontiert.
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