Inhalte mit dem Schlagwort „Mitstörer“

05. Januar 2012

Störerhaftung des Lagerhalters

Urteil des LG Düsseldorf vom 24.11.2011 , Az.: 4 O 137/97

Ein Lagerhalter haftet als Mitstörer für eine Markenverletzung, wenn sich sein Beitrag zu der Verletzung der Markenrechte darauf beschränkt, dass er die Lagerhalle für einen Kunden angemietet sowie Mitarbeiter zur Verfügung gestellt hat, um die markenverletzende Ware einzulagern. Hierdurch hat der Lagerhalter sich an den markenrechtsverletzenden Handlungen des Reimporteurs der Waren willentlich und adäquat kausal als Hilfsperson beteiligt und hat zudem die Möglichkeit gehabt, diese Handlungen zu verhindern, indem er die Lagerhalle nicht zur Verfügung gestellt hätte.
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26. Mai 2010

Keine Haftung für Rapidshare

Urteil des OLG Düsseldorf vom 27.04.2010, Az.: I-20 U 166/09 Stellen Nutzer des bekannten Online-Dienstes Rapidshare urheberrechtsverletzendes Material online, so haftet Rapidshare nicht als Mitstörer. Da der Online-Dienstanbieter selbst keine Liste der gespeicherten Inhalte weitergebe, sei Rapidshare auch mangels aktiven Handelns weder als Täter noch als Teilnehmer einzustufen. Eine Haftung als Mitstörer scheide aus, da aufgrund des Umfangs der Datenmenge eine allgemeine Überprüfung dieser weder möglich noch zumutbar sei.

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17. März 2010

Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen von Dritten

Beschluss des LG Hamburg vom 10.12.2009, Az.: 308 O 667/09 Ein Webhoster-Betreiber, über dessen Internetseite u. a. Filme öffentlich zugänglich gemacht werden, haftet auch für Urheberrechtsverletzungen von Dritten als Mitstörer. Um weitere Rechtsverletzungen zu vermeiden, muss der Webhoster genau darlegen, welche Sicherheitsmaßnahmen hierfür künftig ergriffen werden sollen. Das bloße Anführen eines Films auf einer sog. Blacklist genügt hierfür jedoch nicht.

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25. November 2009

Die Anschlussinhaber-Haftung als Mitstörerhaftung für Rechtsverletzungen bei Filesharing

Urteil des LG Düsseldorf vom 26.08.2009, Az.: 12 O 594/07

Anschlussinhaber haften für Rechtsverletzungen, die über ihren Internetanschluss begangen werden, immer dann, wenn sie durch das Zurverfügungstellen des Anschlusses für Dritte ohne Sicherheits- und Prüfungsmaßnahmen Urheberrechtsverletzungen ermöglichen. Dies kann zB. dann der Fall sein, wenn Dritte den besagten Anschluss zum Download von Musiktiteln aus sog. Tauschbörsen nutzen. Es ist dem Anschlussinhaber zuzumuten, die illegale Nutzung seines Anschlusses durch Kontrollen zu unterbinden. Andernfalls ist er als Mitstörer in die Haftung zu nehmen.
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