Sperrung der SIM-Karte durch Mobilfunkbetreiber erst bei Zahlungsrückstand von 75 €
Pressemitteilung Nr. 31/2011 des BGH zum Urteil vom 17.02.2011, Az.: III ZR 35/10
Die AGB-Klausel in einem Mobilfunkvertrag, dass dem Kunden auf seine Kosten die SIM-Karte bereits bei einem Zahlungsrückstand von 15,50 € durch den Mobilfunkbetreiber gesperrt werden kann, benachteiligt den Kunden in unangemessener Weise. Analog zu den gesetzlichen Regelungen bei Festnetzschlüssen (§ 45k Abs. 1 TKG) darf ein Mobilfunkbetreiber die SIM-Karte erst bei einem Rückstand in Höhe von 75 € sperren.