Inhalte mit dem Schlagwort „Nachahmung“

16. Mai 2017

Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche wegen unlauterer Nachahmung einer Handtasche

Straßenschilder mit Beschriftung Original und Fälschung
Urteil des LG Köln vom 04.10.2016, Az.: 33 O 61/15

Der Vertrieb einer nachgeahmten Tasche ist wettbewerbswidrig, wenn das nachgeahmte Produkt über wettbewerbsrechtliche Eigenart verfügt und die Nachahmung geeignet ist, eine Herkunftstäuschung hervorzurufen. Eine wettbewerbliche Eigenart liegt vor, wenn bestimmte Merkmale des Erzeugnisses dazu dienen, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen. Anspruch auf Schadensersatz und Unterlassung hat der Hersteller des Originals, d. h. derjenige, der das Produkt in eigener Verantwortung herstellt und oder von einem Dritten herstellen lässt und über das Inverkehrbringen entscheidet.

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24. März 2017

Zur Herkunftstäuschung und Rufausbeutung von Rotationsrasierern

Abbildung eines elektronischen Rasierers mit Rotationsscheren
Urteil des LG Köln vom 10.01.2017, Az.: 31 O 191/16

Eine betriebliche Herkunftstäuschung liegt vor, wenn der angesprochene Verkehrskreis durch die Ausgestaltung des fraglichen Produkts den Eindruck gewinnt, es handele sich um ein Originalprodukt. Erhält ein Elektrorasierer mit Rotationskopf aber zusätzlich einen „Schutzkragen“ an der charakteristischen Verbindung zwischen Schereinheit und Körper, ist davon nicht auszugehen. Dagegen spricht auch der gänzlich abweichende Schriftzug auf dem Produkt. Ob die „Manschette“ nach dem Kauf demontiert werden kann und das Gerät dann eine Nachahmung darstellt, ist in der speziellen Kaufsituation nicht relevant. Eine Rufausbeutung scheidet daher aus.

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09. Februar 2017

Ahmt der Schleifisch den Kielfisch nach?

zwei gleichförmige, aber andersfarbige Kunstofffischköder mit Angelhaken vor weißem Hintergrund
Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 30.11.2016, Az.: 6 U 39/15

Eine geschäftliche Handlung ist unlauter, wenn sie u.a. Kennzeichen oder Waren eines Mitbewerbers herabgesetzt oder verunglimpft. Die Aussage, dass ein Konkurrenzprodukt eine Nachahmung sei, hat das Ziel den eigenen Absatz zu fördern und ist daher jedenfalls eine geschäftliche Handlung. Die Bezeichnung als Nachahmung ist jedoch wertungsneutral und deshalb in einer Gesamtwürdigung als zulässiges Werturteil nicht zu beanstanden.

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15. Dezember 2016

Original-„Goldbären“ wettbewerbsrechtlich vor Nachahmungen geschützt

mehrere verschiedenfarbige Gummibärchen liegen auf einer Spiegelfläche
Urteil des LG Köln vom 23.08.2016, Az.: 33 O 82/16

Haribo „Goldbären“ sind gemäß § 4 Nr. 3 b UWG wettbewerbsrechtlich vor fremden Nachahmungen geschützt. Die Fruchtgummiprodukte weisen auf Grund ihrer charakteristischen Form- und Gestaltungsmerkmale und trotz einer großen Anzahl an Alternativangeboten von Gummibärchen eine hinreichend wettbewerbliche Eigenart auf, sodass die als „Goldbären“ vertriebenen Produkte geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft, sowie gewisse Qualitätsvorstellungen hinzuweisen. Der Vertrieb eines nahezu identisch gestalteten Bio-Konkurrenzproduktes ist demnach unlauter, da ein unzulässiger Imagetransfer der entwickelten Qualitätsvorstellungen vom Original- auf das Nachahmungsprodukt, insbesondere bei Bio-Süßwaren nicht ausgeschlossen werden kann.

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22. November 2016

Zu den Maßstäben einer unlauteren Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers

Schriftzug "Nachahmung" und "Kreativität" auf zwei in unterschiedliche Richrungen zeigenden Wegweiser-Schildern
Urteil des BGH vom 04.05.2016, Az.: I ZR 58/14

a) Um eine revisionsrechtliche Nachprüfung der Annahme der wettbewerblichen Eigenart eines Produktes zu ermöglichen, muss das Berufungsgericht in seinem Urteil den für die Feststellung der Schutzfähigkeit entscheidenden Gesamteindruck einer Gestaltung, die ihn tragenden einzelnen Elemente sowie die die Besonderheit des nachgeahmten Produkts ausmachenden Elemente nachvollziehbar darlegen.

b) Die Maßstäbe einer unlauteren Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers unter dem Gesichtspunkt der Behinderung ergeben sich nicht aus § 4 Nr. 3 UWG und § 4 Nr. 9 UWG aF, sondern aus § 4 Nr. 4 UWG und § 4 Nr. 10 UWG aF.

c) Solange die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Erzeugnisses fortbesteht und die besonderen unlauterkeitsbegründenden Umstände nicht weggefallen sind, kommt eine zeitliche Begrenzung des wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes nicht in Betracht.

d) Für den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gegen Nachahmungen eines wettbewerblich eigenartigen Produkts ist stets ein unlauteres Verhalten des Mitbewerbers gemäß § 4 Nr. 3 UWG und § 4 Nr. 9 UWG aF oder § 4 Nr. 4 UWG und § 4 Nr. 10 UWG aF erforderlich (Aufgabe der Rechtsprechung zum Schutz der Leistung als solcher nach den Fallgruppen des "Einschiebens in eine fremde Serie" und des Saisonschutzes für Modeneuheiten).

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12. Juli 2016

Wettbewerblich eigenartige Sportschuhsohle kann nicht nachgeahmt werden

Schuhsohle eines Sportschuhs ist beim Laufen zu sehen
Urteil des OLG Düsseldorf vom 19.04.2016, Az.: I-20 U 143/15

Wettbewerbliche Eigenart kann grundsätzlich für ein einer Sportschuhreihe anhaftendes übereinstimmendes Merkmal, wie etwa die Schuhsohle, begründet sein. Ausgeschlossen ist die Eigenart jedoch für technisch zwingende Merkmale, so z.B. die besondere Oberflächenstruktur einer aus eTPU bestehenden Sohle. Unabhängig davon, ob die Sohle im Einzelfall wettbewerbliche Eigenart entfaltet, ist eine Nachahmung zu verneinen, da kein Hersteller oder Endverbraucher die Sohle als Unterscheidungsmerkmal bzw. Hinweis auf die betriebliche Herkunft ansieht. Letzterer wird vielmehr durch die auf den Schuh aufgedruckte Marke offenkundig.

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05. Juli 2016

Produkt-Nachahmungen der „Crocs“ können wettbewerbswidrig sein

Crocs Sandalen auf Sandstrand
Urteil des OLG Köln vom 18.12.2015, Az.: 6 U 44/15

Kommt einem Produkt wettbewerbliche Eigenart zu, so kann der Vertrieb einer Nachahmung wettbewerbswidrig sein, wenn diese geeignet ist, eine Herkunftstäuschung hervorzurufen und auf geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Täuschung verzichtet wird. Werden die wesentlichen Gestaltungsmittel, durch die die wettbewerbliche Eigenart begründet wird, nahezu identisch übernommen und kommt dem Ursprungsprodukt eine sehr hohe oder weit überdurchschnittlich gesteigerte wettbewerbliche Eigenart zu, die durch den Vertrieb ähnlicher Produkte lediglich auf „hoch“ bzw. „überdurchschnittlich“ abgesenkt wird, so ist der Vertrieb dieser Nachahmungen wettbewerbswidrig.

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15. Juni 2016

Verwechslungsgefahr bei Werbung einer „Hollywood-Agentur“ mit dem bekannten Hollywood-Schriftzug

"Hollywood"-Schriftzug in Los Angeles mit Natur
Urteil des LG München vom 19.05.2016, Az.: 17 HKO 1061/15

Wirbt eine Agentur für Models und Schauspieler(innen) mit der Bezeichnung „Hollywood-Agentur“ und damit verbunden mit dem berühmten Hollywood-Schriftzug, so steht der Hollywood Chamber of Commerce, als Schöpferin des Hollywoodzeichens, ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 4 Nr. 3 a), b) zu. Dieser resultiert aus der vermeidbaren Täuschung über die betriebliche Herkunft der Agentur sowie aus der Ausnutzung des guten Rufs der Bezeichnung Hollywood.

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06. Juni 2016

Keine Nachahmung einer Romanfigur durch ähnliches Karnevalskostüm

Ein als Pippi-Langstrumpf verkleidetes Mädchen stützt sich auf ihre Ellbogen ab.
Urteil des BGH vom 19.11.2015, Az.: I ZR 149/14

a) Bei der Prüfung, ob eine literarische Figur (hier: Pippi Langstrumpf) durch Übernahme von äußeren Merkmalen in eine andere Produktart (hier: Karnevalskostüm) gemäß § 4 Nr. 9 UWG nachgeahmt wird, sind keine geringen Anforderungen zu stellen.

b) Der Schutz der Verwertbarkeit einer fiktiven Figur außerhalb des Urheberrechts sowie der Schutz der vom Rechteinhaber im Bereich der wirtschaftlichen Verwertung dieser Figur erbrachten Investitionen ("character merchandising") in Form eines Schutzrechts über die Generalklausel nach § 3 Abs. 1 UWG ist angesichts der im Lauterkeits-, Marken- und Designrecht vorhandenen Schutzmöglichkeiten nicht geboten.

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23. Mai 2016

Werbung für Nachahmungen ist in Deutschland unzulässig

Original statt Plagiat auf Schild ähnlich dem Ortsende-Schild
Urteil des BGH vom 05.11.2015, Az.: I ZR 76/11

a) Wer seine Werbung für den Erwerb von Vervielfältigungsstücken eines Werkes auf in einem bestimmten Mitgliedstaat ansässige Mitglieder der Öffentlichkeit ausrichtet und diese Mitglieder der Öffentlichkeit durch ein spezifisches Lieferungssystem und spezifische Zahlungsmodalitäten in die Lage versetzt, sich Vervielfältigungsstücke des Werkes liefern zu lassen, bringt die an diese Mitglieder der Öffentlichkeit gelieferten Vervielfältigungsstücke des Werkes in diesem Mitgliedstaat im Sinne von § 17 Abs. 1 Fall 2 UrhG in Verkehr.

b) Der Testamentsvollstrecker, dem der Urheber gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 UrhG durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts übertragen hat, bleibt neben einem Dritten, dem der Urheber ein ausschließliches urheberrechtliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, selbst Ansprüche wegen Rechtsverletzungen geltend zu machen, soweit er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der rechtlichen Verfolgung dieser Ansprüche hat.

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