Unterschrift auf Schreibtablet genügt nicht Schriftformerfordernis
Pressemitteilung Nr. 06/12 des OLG München zum Urteil vom 04.06.2012, Az.: 19 U 771/12
Die Unterzeichnung eines Vertrages auf einem elektronischen Tablet genügt nicht den Anforderungen an die sogenannte Schriftform gemäß § 126 BGB. Erforderlich ist die dauerhafte Verkörperung von Schriftzeichen auf einem Schreibmaterial, gleich welcher Art. Daran fehlt es allgemein bei einem elektronischen Dokument und auch bei der handgeschriebenen elektronischen Unterschrift auf einem Unterschriftenpad, wobei das Dokument zwar elektronisch gespeichert wurde, aber zu keinem Zeitpunkt körperlich vorhanden war.