PKW-Kaufvertrag über das Internet – kein Neuwagen bei einer Standzeit von mehr als 2 Jahren
Urteil des LG Köln vom 20.01.2011, Az.: 8 O 338/10
Wird ein Kaufvertrag über ein PKW zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher aufgrund einer Internetanzeige geschlossen, und der PKW dort als "Neufahrzeug" bezeichnet, so liegt ein Sachmangel vor, wenn der PKW im Zeitpunkt des Vertragsschlusses 2 Jahre Standzeit aufweist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der PKW-Händler auf seine AGB aufmerksam macht, die darauf hinweisen, dass er hauptsächlich EU-Fahrzeuge verkauft, er somit kein klassischer Vertragshändler ist und es sich nach deutschem Recht um Gebrauchtwagen handelt.