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14. Dezember 2009

Einseitige Honorar-Vertragsveränderung durch Verleger rechtswidrig

Urteil des OLG Hamm vom 18.08.2009, Az.: 4 U 52/09

Wenn zwischen Autor und Verlag ursprünglich eine bestimmte Vergütung pro Seite und die selbstständige Pflege und Erweiterung von Artikeln in einem Fachlexikon vereinbart worden sind, ergeben sich die Vergütungsansprüche des Autors aus dem Umfang seiner Tätigkeit. Wünscht der Verlag im Nachhinein eine Deckelung der Honoraransprüche, so muss der Autor diese annehmen oder das Vertragsverhältnis muss gekündigt und mit den neuen Bedingungen geschlossen werden. Der Verlag kann die Vergütung für urheberrechtlichtliche Werke nicht einseitig durch Festsetzen einer Obergrenze wirksam abgelten.
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