Zur Zulässigkeit von Wort- und Bildberichterstattung bei gesellschaftlichen Anlässen
Beschluss des BVerfG vom 14.09.2010, Az.: 1 BvR 1842/08, 1 BvR 6/09, 1 BvR 2538/08 Der in der Veröffentlichung vom Fotos liegende Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ist bei Personen, die nicht der Zeitgeschichte angehören, nur im Rahmen der Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis gerechtfertigt. Die Grenze der Privatsphäre ist bei der Berichterstattung über die Teilnahme an Festivitäten, anlässlich derer auch das Verhalten und das Aussehen der betroffenen Person bei der Teilnahme kommentiert wird, nicht überschritten, da diese im Rahmen der Teilnahme an einer öffentlichen Veranstaltung in die Öffentlichkeit hineinwirken.
Weiterlesen