Inhalte mit dem Schlagwort „offenes WLAN“

04. Juli 2016

Störerhaftung bei Betrieb eines offenen WLAN

Frau in Cafe nutzt mit Handy und Laptop WiFi
Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.03.2016, Az.: C-484/14

Betreiber eines Geschäfts, einer Bar oder Hotels, die ein unentgeltliches WLAN-Netz der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen, sind für Urheberrechtsverletzungen der Nutzer nicht verantwortlich. Die Providerhaftung gilt auch für eine Person, die nur als Nebentätigkeit zur wirtschaftlichen Haupttätigkeit einen kostenlosen Internetzugang zur Verfügung stellt. Nach dieser Haftungsbeschränkung ist eine Verurteilung zur Abmahnkostentragung und Schadensersatzleistung nicht möglich. Lediglich auf nationaler Ebene können Anordnungen getroffen werden um mögliche Urheberrechtsverletzungen zu unterbinden.

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25. März 2015

EuGH soll Haftungsfrage bei Betrieb eines offenen WLANs klären

WLAN-Zeichen auf einem weißen runden Schild mit rotem Rand. Es befindet sich vor einem blauen Hintergrund
Beschluss des LG München I vom 18.09.2014, Az.: 7 O 14719/12

Das Landgericht München I hat ein laufendes Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Hierbei geht es um Grundsatzfragen zur Haftung von Betreibern offener WLANs. Im konkreten Fall neigt das Gericht zu der Ansicht, eine Störerhaftung des Betreibers des WLAN-Anschlusses zu bejahen, da das WLAN ohne jegliche technische Sicherungsmaßnahmen betrieben wurde. Die Ergreifung solcher Sicherungsmaßnamen sei technisch möglich und müsse erst Recht von Gewerbetreibenden wahrgenommen werden, da ihnen höhere Prüfungs- und Sorgfaltspflichten obliegen als Privatpersonen. Das Landgericht ist sich jedoch unsicher, ob diese Ansicht mit den Haftungsprivilegierungen des Telemediengesetzes vereinbar ist, da der Betreiber des offenen WLANs möglicherweise als Diensteanbieter gemäß § 8 TMG von einer Haftung freigestellt ist.

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