Störerhaftung bei Betrieb eines offenen WLAN
Betreiber eines Geschäfts, einer Bar oder Hotels, die ein unentgeltliches WLAN-Netz der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen, sind für Urheberrechtsverletzungen der Nutzer nicht verantwortlich. Die Providerhaftung gilt auch für eine Person, die nur als Nebentätigkeit zur wirtschaftlichen Haupttätigkeit einen kostenlosen Internetzugang zur Verfügung stellt. Nach dieser Haftungsbeschränkung ist eine Verurteilung zur Abmahnkostentragung und Schadensersatzleistung nicht möglich. Lediglich auf nationaler Ebene können Anordnungen getroffen werden um mögliche Urheberrechtsverletzungen zu unterbinden.