Erstattung der Kosten für eine Online-Schutzschrift und die Verjährung von Kostenerstattungsansprüchen

Die Kosten für die Hinterlegung einer Online-Schutzschrift bei einem zentralen Schutzschriftenregister sind nach Nr. 7001 VV RVG als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung erstattungsfähig, wenn in der Folge tatsächlich eine einstweilige Verfügung beantragt wird. § 91 I S. 2 Hs. 2 ZPO verweist zwar auf § 2 I JVEG, die Verweisung bezieht sich jedoch nur auf Umfang und Höhe der erstattungsfähigen Parteiaufwendungen, nicht jedoch auf die Verjährungsbestimmung in § 2 I JVEG. Die Verjährung von Kostenerstattungsansprüchen richtet sich also nach den allgemeinen Vorschriften.